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Allgemeine Verkaufsbedingungen
für die BMK GmbH und Dekor-Kunststoffe GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: „AVB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der BMK GmbH, Aalener Straße 60, 74405 Gaildorf-Böckingen und der Dekor-Kunststoffe GmbH, Melbacher Höhe 1, 57339 Erndtebrück-Schameder (nachfolgend „Verkäufer“) mit ihren Kunden (nachfolgend: „Käufer"). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
     
  2. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend: „Ware"), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
     
  3. Diese AVB entfalten keine Geltung für Lieferungen in die USA. In diesem Falle gelten ausschließlich die „AGB (ausschließlich für Lieferungen in die USA)“ des Verkäufers.
     
  4. Die AVB des Verkäufers gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
     
  5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend.
     
  6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer dem Verkäufer gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
     
  7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
 

§ 2 Vertragsschluss

  1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für Beschreibungen der Ware aus Katalogen, technischen Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form.
     
  2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang beim Verkäufer anzunehmen.
     
  3. Die Annahme kann entweder durch eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch die Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
     
  4. Handelsübliche und branchenübliche Abweichungen der Ware vom Leistungsumfang sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglichen vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Abweichungen, die durch zwingende rechtliche oder technische Normen, die nach Auftragsbestätigung in Kraft treten, bedingt sind, sind zulässig soweit sie nicht erheblich und dem Käufer zumutbar sind.
     
  5. Soweit das Angebot oder die Auftragsbestätigung des Verkäufers offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist das Dokument für den Verkäufer hinsichtlich der offensichtlichen Fehler nicht verbindlich.
 

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Verkäufer bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Lieferfrist ist unverbindlich.
     
  2. Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen vereinbart hat und aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (nachfolgend: „Nichtverfügbarkeit der Leistung“), wird der Verkäufer den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird der Verkäufer unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige qualitative und quantitative Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Verkäufers, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder den Verkäufer noch dessen Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
     
  3. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn die Lieferung bis zum Ablauf der Frist dem Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten zur Übergabe angeboten wurde.
     
  4. Der Eintritt eines Lieferverzugs des Verkäufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
     
  5. Die Rechte des Käufers gem. Ziffer 8 dieser AVB und die gesetzlichen Rechte des Verkäufers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
 

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW (INCOTERMS® 2020) benannter Ort gemäß Auftragsbestätigung, worüber auch der Erfüllungsort für die Lieferung und einer etwaigen Nacherfüllung bestimmt wird. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (nachfolgend: „Versendungskauf“). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
     
  2. Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
     
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
     
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. 
     
  5. Gerät der Käufer ganz oder teilweise in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Gefahr und auf Kosten des Käufers einzulagern und unter Einbeziehung aller entstandener Kosten als geliefert in Rechnung zu stellen.
     
  6. Der Verkäufer ist berechtigt, für die Einlagerung der Ware dem Käufer Kosten in Höhe von 0,5 % des Nettowerts der Lieferung pro angefangenem Monat in Rechnung zu stellen, höchstens jedoch 5% des Nettowerts der Lieferung. Der Nachweis geringerer Lagerkosten bleibt dem Käufer ebenso vorbehalten, wie dem Verkäufer die Geltendmachung eines höheren Annahmeverzugsschadens.
     
  7. Mit Annahmeverzug endet auch eine etwaige Vorleistungspflicht des Verkäufers. Er ist ab dem Zeitpunkt nur noch gegen Vorauszahlung des Kaufpreises einschließlich der entstandenen Lagerkosten zur Lieferung verpflichtet.
 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Verkäufers, und zwar EXW (INCOTERMS® 2020), zzgl. der jeweils gültigen gesetzlicher Umsatzsteuer und Nebenkosten wie Transport, Versicherung und Verpackung.
     
  2. Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
     
  3. Der Kaufpreis ist mit Rechnungsstellung sofort fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Der Verkäufer ist auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung im Falle von Zahlungsrückständen des Käufers jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Verkäufer mit der Auftragsbestätigung oder nach Kenntnis des Zahlungsverzuges des Käufers.
     
  4. Der Käufer kommt bei Nichtzahlung mit Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Verkäufers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
     
  5. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die unmittelbar in demselben Vertragsverhältnis begründet sind und in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinanderstehen.
     
  6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (nachfolgend: „Einzelanfertigungen“) kann der Verkäufer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
 

§ 6 Abwicklung des Auftrags

  1. Wird dem Verkäufer vom Käufer Papier zur Verfügung gestellt, so ist dies jeweils frei benanntes Werk des Verkäufers anzuliefern und vor Anlieferung vorab vom Käufer hinsichtlich Qualität und Quantität zu überprüfen. Dem Verkäufer sind etwaige Mängel am Papier bzw. am Druck unverzüglich mitzuteilen. Entstehen durch Qualitätsschwankungen des Papiers zusätzliche Kosten in der Verarbeitung bei dem Verkäufer, hat diese der Käufer gesondert zu tragen.
     
  2. Veränderungen und Abweichungen im optischen Eindruck oder im technischen Verhalten der Papiere, die aufgrund der Be- und Verarbeitung durch den Käufer und/oder den Einsatz von Betriebs- und Hilfsstoffen entstehen, hat der Verkäufer nicht zu vertreten, es sei denn die Veränderung oder Abweichung resultiert aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten des Verkäufers. Der Verkäufer hat keinen Einfluss auf andere technische Eigenschaften der Papiere, wie zum Beispiel die übliche Breitenausdehnung beim Imprägniervorgang, und übernimmt auch hierfür keine Gewährleistung oder Garantien.
 

§ 7 Höhere Gewalt

  1. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welcher eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt und (b) es zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätte vermieden oder überwunden werden können.
     
  2. Bei dem Beweis des Gegenteils wird insbesondere, aber nicht abschließend, bei den folgen Ereignissen ein Fall Höherer Gewalt im Sinne des vorstehenden Absatzes vermutet: Krieg, Terrorakte, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen, Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, staatliche Ausreise- und Exportverbote oder staatliche Einreise- und Importverbote, Epidemie, extremes Naturereignis, Explosionen, Feuer, Demonstrationen oder Versammlungen, die das Passieren von wichtigen Transportrouten verhindern, allgemeine Arbeitsunruhen, Energieknappheit oder Beeinträchtigung von Transportmitteln.
     
  3. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadensersatzpflicht oder jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung während der Dauer des Ereignisses höherer Gewalt sowie einer angemessenen Anlauffrist suspendiert, sofern der Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt unverzüglich mitgeteilt wird. Dauert das Hindernis oder Ereignis höherer Gewalt bei der betroffenen Partei länger als vier (4) Monate an, ist die andere Partei zur ganzen oder teilweisen außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Wechselseitige Schadensersatzansprüche wegen dieser Kündigung sind ausgeschlossen.
 

§ 8 Mängelansprüche des Käufers

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
     
  2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Ware von den vereinbarten Spezifikationen, bei unerheblicher Beeinträchtigung der von dem Verkäufer vorgegebenen Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, oder bei Mängeln, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
     
  3. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstigen Dritten (z. B. Werbeaussagen) übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
     
  4. Eine Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers besteht nur, wenn der Käufer den ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten fristgerecht nachgekommen ist. Eingehende Ware hat der Käufer unverzüglich auf äußerlich erkennbare Transportschäden und auf Identität der gelieferten Ware mit der Bestellung zu überprüfen. Äußerlich erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Arbeitstagen ab Übergabe, sonstige Mängel innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Verkäufer in Form einer Mängelrüge mindestens in Textform geltend zu machen.
     
  5. Mängelrügen müssen eine genaue Beschreibung des aufgetretenen Fehlerbildes, der betroffenen Lieferungen und, wenn möglich, auch eine bildhafte Dokumentation des Fehlers enthalten. Der Verkäufer ist berechtigt, mangelhafte Teile auf eigene Kosten zur Übersendung und Untersuchung auf Mangelhaftigkeit anzufordern.
     
  6. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (nachfolgend: „Nachbesserung“) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (nachfolgend: „Ersatzlieferung“) leistet. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
     
  7. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
     
  8. Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
     
  9. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt der Verkäufer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Dies gilt nicht für Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware durch den Verkäufer an einen anderen als den Ort der gewerblichen Niederlassung des Käufers verbracht worden sind, es sei denn, das Verbringen entspricht dem vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck der Ware. Andernfalls kann der Verkäufer vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
     
  10. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer (nachfolgend: „gesicherte Forderungen“) behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Waren vor.
     
  2. Der Verkäufer erlangt durch die Be- und/oder Verarbeitung des vom Käufer angelieferten Materials mit anderen Materialien anteilig das Miteigentum an der einheitlich hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Werts des gelieferten Materials zum Wert der neu hergestellten Sache, mindestens jedoch in Höhe der vom Verkäufer erbrachten Leistungen.
     
  3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen.
     
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
     
  5. Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (iii) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
     
    1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Verkäufers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
       
    2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe der gesicherten Forderung des Verkäufers gemäß vorstehendem Absatz an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 9.3 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
       
    3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 9.4 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
       
    4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach der Wahl des Verkäufers freigeben.

§ 10 Geheimhaltung und Geistiges Eigentum

  1. Der Käufer ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen, betrieblichen und technischen Informationen oder Gegenstände, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung offengelegt oder anderweitig bekannt werden, für die Dauer von fünf (5) Jahren seit Kenntniserlangung strikt vertraulich zu behandeln und ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers Dritten gegenüber nicht offen zu legen, keine Vervielfältigungen anzufertigen und sie nicht für andere, als die von dem Verkäufer bestimmten Zwecke zu verwenden.
     
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Modellen, Teilen, Schablonen, Berechnungen, Beschreibungen, Mustern und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers Dritten zugänglich gemacht werden und sind dem Verkäufer auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
     
  3. Auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wird der Käufer den Verkäufer unverzüglich informieren, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen durch die Lieferung oder Leistungen geltend machen.
 

§ 11 Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
     
  2. Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
     
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
       
    2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt,
       
    3. für Schäden, die darauf beruhen, dass der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat 
       
    4. und für Ansprüche des Käufers nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen wie denen des Produkthaftungsgesetz.
       
  3. Die sich aus Ziffer 11.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. 
     
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung allein zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
 

§ 12 Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Übergabe der Ware an den Käufer. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
     
  2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (nachfolgend: „Baustoff“), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 444, 479 BGB).
     
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 11.2(i) bis 11.2(iv) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.


§ 13 Exportkontrolle

  1. Lieferungen und Leistungen des Verkäufers stehen unter dem Vorbehalt, dass der Vertragserfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen exportkontrollrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Sofern sich die Durchführung des Vertrages aufgrund von Exportkontrollprüfungen oder Genehmigungsverfahren verzögert, werden Fristen und Lieferzeiten außer Kraft gesetzt. Der Verkäufer ist berechtigt, von der Einzelbestellung zurückzutreten und den Liefervertrag fristlos zu kündigen, wenn ein solcher Rücktritt oder eine Kündigung zur Einhaltung nationaler oder internationalen Exportkontrollbestimmung erforderlich ist. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder anderen Rechten durch den Käufer wegen vorgenannter Kündigung oder Verzögerungen ist ausgeschlossen.


§ 14 Personenbezogene Daten

  1. Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten zur Pflege der Kundenbeziehung und für Werbeansprachen nach den Richtlinien des BDSG und der DSGVO. Der Verkäufer stellt sicher, dass schutzwürdige Belange der Käufer nicht beeinträchtigt werden.


§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.
  2. Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten in Schwäbisch-Hall. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Der Verkäufer ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln dieser Geschäftsbedingungen nicht. Der Verkäufer und der Käufer verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame oder undurchführbare Regelung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg und Zweck möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
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Stand 01.04.2024

Version: 01.01.2018-de